§ 3 Abs. 1 SUVollzGGesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Saarland (Untersuchungshaftvollzugsgesetz - SUVollzG) Vom 1. Juli 2009*
Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird (Anstalt). Sie arbeitet eng mit Gericht und…
§ 4 Abs. 2 UVollzG NRWGesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen
Die Anstalt wirkt dabei mit, dass die Untersuchungshaft ihrem Zweck entsprechend vollzogen und Möglichkeiten der Haftverkürzung ergriffen werden. Während des…
§ 126 Abs. 5 StPOStrafprozeßordnung
Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen…
Art. 3 Abs. 5 Nr. 43 Buchst. a Doppelbuchst. aa SN-12800Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
In Satz 2 wird das Wort „Sächsischen“ gestrichen und es werden nach dem Wort „Landkreises“ die Wörter „, in dem die jeweilige Anstalt belegen ist,“ eingefügt.
Art. 2 Abs. 2 SN-20702Gesetz zur Änderung der sächsischen Vollzugsgesetze
Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere…