Art. 1 Nr. 3 SN-16642Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
§ 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Inanspruchnahme der Elternzeit Die Inanspruchnahme der Elternzeit bestimmt sich für Beamte nach den Vorschriften des § 16 des…
§ 6 MuSchEltZVVerordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 28 Absatz 1 Satz 1…
§ 49 Abs. 5 Nr. 5 SHSGSaarländisches Hochschulgesetz (SHSG) Vom 30. November 2016*
Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134, 140), geändert durch die Verordnung vom 3. März 2016…
Art. 1 Abs. 1 SN-21002Vierte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der…
§ 1 Abs. 1 EltZVOVerordnung über die Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (Elternzeitverordnung - EltZVO) Vom 14. Januar 2015*
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und…