Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst: „§ 25 Inanspruchnahme der Elternzeit“.
§ 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge.“
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Absatz 4 wird Absatz 2.
§ 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Inanspruchnahme der Elternzeit Die Inanspruchnahme der Elternzeit bestimmt sich für Beamte nach den Vorschriften des § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.“
In § 27 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 2“ ersetzt.
§ 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Übergangsregelungen Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 24 und 25 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der am 30. Juni 2015 geltenden Fassung anzuwenden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.