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Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.
Die Strategische Umweltprüfung ist unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen.
Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche landesrechtlichen, bundesrechtlichen oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die von
einer Behörde oder der Staatsregierung ausgearbeitet oder angenommen werden,
einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme. Dies gilt nicht für Programme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, L 200 vom 26.7.2016, S. 140), die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere…
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), geändert durch Artikel 5 des…
weitere Vorhaben, Pläne und Programme in die Anlagen 1 und 2 aufzunehmen, die auf Grund von bindenden Rechtsakten der Europäischen Union einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.