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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Antragstellung nach § 6 Absatz 4 und 5 falsche Angaben macht oder als Beliehener oder für eine beliehene juristische Person vertretungsbefugte Person Änderungen im Sinne von § 6 Absatz 6 Satz 2 nicht unverzüglich mitteilt.
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu 5 000 EUR, geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 18 bis 20 oder nach § 21 Absatz 1 zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 6 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die übrigen mit einer Geldbuße bis zu tausend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.