§ 7 Nr. 7 SächsVerfGHGZuständigkeit
über die Zulässigkeit von Anträgen auf Verfassungsänderung (Artikel 74 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen);
§ 33 Abs. 2 SächsVerfGHGAntrag, Entscheidung
Der Verfassungsgerichtshof gibt den Antragstellern und der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.
§ 49 Abs. 1 VerfGHGGesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001
Die Landesregierung, der Landtag, eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit…
Art. 2 Abs. 3 SN-20790Gesetz zur Änderung wahlprüfungsrechtlicher Vorschriften und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes
Wird dem Einspruch innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist durch den Landtag stattgegeben, stellt der Verfassungsgerichtshof das Verfahren ein.
§ 22 SächsVerfGHGAnhörung der betroffenen Verfassungsorgane
Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Landtag und der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.