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Das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG) vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54) wird wie folgt geändert: Die Polizei darf von Personen bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug Bild- und Tonaufnahmen nur offen und nur dann anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von diesen Personen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung ausgeht. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
§ 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „nur“ die Wörter „offen und nur dann“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern benötigt werden.“
§ 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20
Die Polizei darf Übersichtsbildübertragungen von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen sowie ihrem Umfeld nur offen und nur dann anfertigen, wenn und soweit dies wegen der Größe der Versammlung oder Unübersichtlichkeit der Versammlungslage zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes im Einzelfall erforderlich ist. Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung findet hierbei nicht statt.
§ 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Versammlungsgesetz“ das Wort „Sächsischen“ eingefügt.
In Nummer 4 werden nach der Angabe „(§ 36 Abs. 1)“ die Wörter „oder im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes“ eingefügt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
§ 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.