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Bei nach § 17 Absatz 1 erlaubten Veranstaltungen sind für den Vollzug dieses Gesetzes einschließlich der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständig
die Ortspolizeibehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gemeindegebiet beschränkt,
die Kreispolizeibehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines Landkreises erstreckt,
als untere Glücksspielaufsichtsbehörden.
Die Landesdirektion Sachsen ist als obere Glücksspielaufsichtsbehörde zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Oberste Glücksspielaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
Für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 9 Absatz 1a Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. Die ländereinheitlichen Verfahren und die gebündelten Verfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 bleiben unberührt.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen der Aufsichtsbehörde die sich aus § 9 Absatz 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ergebenden Befugnisse zu.
Der Glücksspielaufsichtsbehörde stehen die Befugnisse nach § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zu. § 9 Absatz 2 und 2a des…
„(3) Die Aufsicht über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen obliegt der Glücksspielaufsichtsbehörde. Dieser stehen die Befugnisse nach § 9…
Die Zuständigkeit für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 GlüStV 2021 sowie die Zuständigkeit für die in diesem Zusammenhang…
Das für Inneres zuständige Ministerium ist ausschließlich zuständig für Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.