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Wer als Veranstalterin oder Veranstalter oder Leitung eine öffentliche Versammlung trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach § 10 beziehungsweise ohne Ausnahmegenehmigung nach § 20 Absatz 2 durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer als Leitung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel die Versammlung wesentlich anders durchführt, als die Veranstalterin oder der Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder Beschränkungen nach § 13 Absatz 1 nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen zu behindern oder zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer bei Versammlungen Waffen oder Gegenstände entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit sich führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Waffen oder Gegenstände entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf dem Weg zu einer Versammlung oder im Anschluss an eine Versammlung mit sich führt, zu der Versammlung hinschafft oder sie zur Verwendung bei ihr bereithält oder verteilt oder wer bewaffnete Ordnerinnen oder Ordner in öffentlichen Versammlungen einsetzt.
Wer gegen die Leitung oder die Ordnerinnen oder Ordner einer Versammlung in der rechtmäßigen Ausübung von Ordnungsaufgaben Gewalt anwendet oder damit droht oder diese Personen während der rechtmäßigen Ausübung von Ordnungsaufgaben tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des § 17 Absatz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt.
Wer durch sein eigenes äußeres Erscheinungsbild, namentlich
durch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken oder
durch ein paramilitärisches Auftreten
dazu beiträgt, dass eine Versammlung unter Verstoß gegen § 18 Absatz 1 Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten…
Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen…
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung…
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich eine der in § 17 Abs. 1 Buchstabe a) oder i) bezeichneten Handlungen…
Wer in Ausübung seiner Tätigkeit für eine öffentliche Stelle einen der in § 33 Absatz 1 genannten Verstöße gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen…
Wer einen Tatbestand des § 25 Absatz 1 in der Absicht verwirklicht, eine andere Person zu schädigen oder sich oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.