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Das Landesamt für Verfassungsschutz darf eine Person verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten. Eine Observation
an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder
mittels einer planmäßig durchgehend über mindestens vier Wochen erfolgenden technischen Feststellung des Standortes einer Person
ist nur zur Aufklärung einer bestimmten erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Der Einsatz ist ausschließlich außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen zulässig.
Der Einsatz nach Absatz 1 Satz 2 darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie
an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt ist oder
und ein Einsatz gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
Über die Anordnung entscheidet
die Behördenleitung bei Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 1, die planmäßig durchgehend länger als 48 Stunden durchgeführt werden sollen,
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, die planmäßig durchgehend bis zu 48 Stunden durchgeführt werden sollen,
das Gericht bei Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, die planmäßig durchgehend länger als 48 Stunden durchgeführt werden sollen,
Bei Gefahr im Verzug kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Behördenleitung die Anordnung treffen. In diesem Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Der Einsatz ist zu beenden, wenn die richterliche Bestätigung nicht innerhalb von drei Werktagen erfolgt. In diesem Fall sind erhobene Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu dokumentieren. Für die Befristung der Anordnung gilt § 10 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.
Für Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2, die durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats stattfinden, und
gilt § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Maßnahme an betroffene Personen das Gericht entscheidet. § 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Bei Observationen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 darf der Militärische Abschirmdienst Personen, Objekte oder Ereignisse beobachten, auch unter Einsatz…
Observation (§ 9),
Observationen nach § 10,
planmäßig angelegte Beobachtungen (Observationen), auch unter Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel, insbesondere zur…
die Begründung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.