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Das Landesamt für Verfassungsschutz darf technische Mittel einsetzen zur
punktuellen Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes,
Ermittlung der Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und
Ermittlung der Kennung der in einem Mobilfunkendgerät verwendeten Karte.
Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Einsätze nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie dürfen ausschließlich für den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standortes des Mobilfunkendgerätes verwendet werden. Nach Beendigung des Einsatzes sind sie unverzüglich zu löschen.
Ein Einsatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der planmäßig durchgehend über mehr als vier Wochen durchgeführt wird, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Er darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
die Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.
Ein Einsatz nach Absatz 2 bedarf der richterlichen Anordnung. Diese ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens weitere sechs Monate sind unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Maßnahme und des Gewichts des bisherigen Erkenntnisgewinns zulässig, soweit die Voraussetzungen des Einsatzes fortbestehen. § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an betroffene Personen das Gericht entscheidet. § 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und
die Begründung.
Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung der Geräte- und Anschlusskennungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 22 Absatz 2, zur Ermittlung des Standortes…
elektronische Signalaufklärungen, einschließlich der Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder…
Die Polizei darf unter den Voraussetzungen des § 20a auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.