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Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) zur Aufklärung von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 anwenden.
Als nachrichtendienstliche Mittel darf die Verfassungsschutzbehörde einsetzen: Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel darf nicht auf die Gründung von Vereinigungen abzielen oder eine steuernde Einflussnahme zum Inhalt haben. Soweit nicht bereits in diesem Gesetz geregelt, sind Erläuterungen zu den in Satz 1 aufgezählten nachrichtendienstlichen Mitteln und die Zuständigkeit für die Anordnung ihres Einsatzes in einer Dienstvorschrift zu regeln. Die Behörden des Saarlandes sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe für Legendierungsmaßnahmen zu leisten.
Legenden, insbesondere fingierte biografische, berufliche oder gewerbliche Angaben, und Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,
Personen, die der Verfassungsschutzbehörde logistische oder sonstige Hilfe leisten (Gewährspersonen),
Personen, die in Einzelfällen oder gelegentlich wegen ihrer Kontakte zu einem Beobachtungsfeld Hinweise geben (Informanten),
Personen, die unter anderem vertrauliches Material übersetzen, ohne einer relevanten Organisation anzugehören,
überworbene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter fremder Nachrichtendienste, die für Zwecke der Spionageabwehr eingesetzt werden,
Informationserhebungen im Internet unter Ausnutzung schutzwürdigen Vertrauens Betroffener,
Ermittlungen, ohne deren tatsächlichen Zweck anzugeben (verdeckte Ermittlungen),
heimliches Mithören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,
verdeckter Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 Grundgesetz ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz in diesem Bereich tätigen Personen,
vorübergehende heimliche Inbesitznahmen von Sachen nach § 17,
Personen, deren Einsatz für die Verfassungsschutzbehörde nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen) nach § 12,
Personen, die als eigene Mitarbeiter unter einer auf Dauer angelegten Legende eingesetzt werden (Verdeckte Mitarbeiter) nach § 13,
elektronische Signalaufklärungen, einschließlich der Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer nach § 11,
Observationen nach § 10,
für Observationszwecke bestimmte technische Mittel (technische Observation), insbesondere zur Feststellung des Aufenthaltsortes und zum heimlichen Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder von Bildern,
Maßnahmen zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes nach § 14,
Verdeckter Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes nach § 15,
weitere vergleichbare Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung.
Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist nur zulässig, wenn
er sich gegen Beobachtungsobjekte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 richtet oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bestehen,
auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlichen Nachrichtenzugänge geschaffen und gesichert werden können oder
dies zur Abschirmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.