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Auskunftsersuchen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 werden auf Antrag der Behördenleitung durch die Staatsministerin oder den Staatsminister des Innern angeordnet. Antrag und Anordnung bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. Die Anordnung ist zu befristen; die Frist beträgt höchstens drei Monate. Die Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Für die Anordnung der Verlängerung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Kommission des Landtages nach § 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die nach Absatz 1 beschiedenen Anträge. § 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes gilt entsprechend.
Die Anordnung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Die Tatsachen des Auskunftsersuchens und der Auskunftserteilung sowie der Inhalt von Ersuchen und erteilter Auskunft dürfen der betroffenen Person oder Dritten von Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt werden. Auskunftspflichtigen ist es verboten, allein aufgrund einer Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen muss.
Es sind anzuwenden
auf Auskünfte nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 die §§ 3 bis 7 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 29 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
auf Auskünfte nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Vorgaben des § 8b Absatz 8 Satz 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
für die Mitteilungen an die betroffene Person die Vorgaben entsprechend § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 2 Absatz 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes; die Gründe für ein Absehen von der Mitteilung sind jeweils zu dokumentieren, und
Für die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist § 4 G 10 entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem…
Für die bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 15 mitwirkenden Stellen gilt § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 entsprechend.
Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat der Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und…
Die Verfassungsschutzbehörde teilt den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach Beendigung den betroffenen Personen mit, soweit dies in diesem Gesetz…
§ 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Übermittlung ist unter Angabe ihrer Rechtsgrundlage aktenkundig zu machen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.