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Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Auskunft einholen bei
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über den Kontostand sowie Zahlungsein- und -ausgänge,
Luftfahrtunternehmen sowie denjenigen, die Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge betreiben, zu Namen und Anschriften von Kundinnen und Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug sowie zum Buchungsweg,
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Bezug auf künftige Telekommunikation,
denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, zu Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, auch in Bezug auf die künftige Nutzung von Telemedien,
soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Daten vollständig und richtig zu übermitteln.
Die Maßnahme darf sich richten
gegen Personen, die an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 beteiligt sind, oder
gegen Personen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, dass sie die Leistung für die Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass sie für die Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.
Die Auskünfte dürfen bei Unternehmen eingeholt werden, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
eine Niederlassung haben oder
Leistungen erbringen oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 hieran mitwirken.
und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und der Eignung…
Für die bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 15 mitwirkenden Stellen gilt § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 entsprechend.
Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder Tätigkeit begründen, und wenn es im Einzelfall zur Aufklärung dieser…
Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der…
Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.