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Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
Die Verjährung wird unterbrochen durch
Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsaufschub,
Sicherheitsleistung,
eine Vollstreckungsmaßnahme,
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
Eintritt des Vollstreckungsverbotes nach § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Verwaltungskostenschuldners,
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
zum Erlöschen der Sicherheit,
zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
zum Wegfall des Vollstreckungsverbotes nach § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird.
Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des…
Soweit die im § 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren und Kosten der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen, wird die Verjährung auch durch eine an…
Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die…
Wird die Festsetzung einer Kostenerstattung oder Umlage angefochten, so verjähren die Zahlungsansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die…
Wird die Festsetzung einer Kostenerstattung oder Umlage angefochten, so verjähren die Zahlungsansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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