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Gemeinden und Landkreise können für ihre Amtshandlungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen erheben, sofern nicht dafür andere Abgaben nach diesem Gesetz erhoben werden können. Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 muss die Satzung die verwaltungsgebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren bestimmen.
Auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen finden abweichend von den §§ 3 bis 4 dieses Gesetzes §§ 2, 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts. Für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.
Fehlerhafte Verwaltungskostenfestsetzungen können von der Verwaltungskostenfestsetzungsbehörde innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden; die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde bleiben unberührt.
Gemeinden und Landkreise können für ihre Amtshandlungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren…
In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine öffentliche Leistung erhoben werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die…
Die Satzung kann bestimmen, dass für bestimmte Verwaltungstätigkeiten Gebühren und Auslagen erhoben werden können.
In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen von der Zahlung von Benutzungsgebühren befreit sind.…
die Gemeinden, die Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 5 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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