SächsVwKG — InhaltsübersichtAbschnitt 1 Verwaltungskosten für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche LeistungenGesetzSachsengeltende Fassung§ 5 SächsVwKGMindestgebührSächsisches Verwaltungskostengesetz · Abschnitt 1 § 4§ 6 Die Mindestgebühr beträgt 10 Euro, sofern im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist oder sich dies aus § 3 Absatz 2 Satz 2 ergibt. § 4§ 6