DPMAVwKostV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 DPMAVwKostVMindestgebührVerordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt § 2§ 4 Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Centbeträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden. § 2§ 4