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Das Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431), wird wie folgt geändert:
Dem § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB keine Stellungnahme abgegeben wird.“
§ 9 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Eine Übertragung auf andere Personen setzt deren Zustimmung voraus; eine Übertragung auf kommunale Gebietskörperschaften ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.“
In § 17 Abs. 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.