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In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, werden die Worte „die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf“ durch die Worte „die der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen ist“ ersetzt.
Das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380),…
§ 6 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S.…
Das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380), das zuletzt…
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
die Industrie- und Handelskammern im Sinne des § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Errichtung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.