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Das Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), wird wie folgt geändert:
In § 11 Satz 3 werden die Worte „mit Zustimmung der Fischereibehörde“ gestrichen.
§ 25 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Fischereibehörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erlass anzuzeigen. Sie sind nach der Anzeige ortsüblich bekannt zu machen.“
§ 26 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 113 bis 117 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.“
In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde“ durch die Worte „ist der Fischereibehörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Abschluss anzuzeigen“ ersetzt.
§ 33 Satz 2 wird gestrichen.
In § 36 Abs. 2 werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.