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Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 108), wird wie folgt geändert:
In § 23 Abs. 4 Nr. 5 werden nach dem Wort „Fischerei“ ein Komma und die Wörter „der Fischzucht und der Fischhaltung“ eingefügt.
In § 37a werden nach dem Wort „Fischerei“ ein Komma und die Wörter „der Fischzucht und der Fischhaltung“ eingefügt.
§ 42 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Ablassen ist nach § 27 Abs. 1 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), in der jeweils geltenden Fassung, anzuzeigen.“
In § 77 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Berechtigten“ durch das Wort „Fischereiausübungsberechtigten“ ersetzt.
In § 81 Abs. 2 wird das Wort „Berechtigten“ durch das Wort „Fischereiausübungsberechtigten“ ersetzt.
In § 98 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Fischereiberechtigter“ durch das Wort „Fischereiausübungsberechtigter“ ersetzt.
In § 135 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. entgegen § 42a Satz 1 oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis benutzt oder bei der erlaubten Benutzung die von der zuständigen Wasserbehörde nach § 42a Satz 2 festgelegte Mindestwasserführung unterschreitet,“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.