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Die Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (1. DVO SächsFischG) vom 1. April 1993 (SächsGVBl. S. 329) wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „10 DM“ durch die Angabe „5,11 EUR“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15,34 EUR“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25,56 EUR“ ersetzt.
In Nummer 4 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
In Nummer 5 wird die Angabe „10 DM“ durch die Angabe „5,11 EUR“ ersetzt.
In Nummer 6 wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „76,69 EUR“ ersetzt.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
In der Anlage 3 werden jeweils die Angaben „5,– DM“ und „10,– DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
In der Anlage 4 werden jeweils die Angaben „10,– DM“ und „30,– DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
In der Anlage 5 werden jeweils die Angaben „15,– DM“ und „50,– DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
In der Anlage 6 werden jeweils die Angaben „5,– DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
In der Anlage 8 werden jeweils die Angaben „50,– DM“ und „150,– DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
Anlage 9 wird wie folgt geändert:
In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
Die Angabe „DM“ wird durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
Anlage 7 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.