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Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 3), wird wie folgt geändert:
Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt nicht für die Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise sowie für den Kommunalen Sozialverband Sachsen und den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen.“
Die Anlage 1 (zu § 2) wird wie folgt geändert:
In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 16 wird nach der Amtsbezeichnung „Oberstudiendirektor“ die Amtsbezeichnung „Sächsischer Landeskonservator als Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege“ eingefügt.
In der Besoldungsordnung B werden die Besoldungsgruppen B 2 bis B 4 wie folgt gefasst: „Besoldungsgruppe B 2 Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts Direktor des Sächsischen Staatsarchivs Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur – als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen Kanzler der Technischen Universität Chemnitz Leitender Direktor – als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern Polizeipräsident – als Leiter einer Polizeidirektion – als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Präsident des Autobahnamtes Sachsen Präsident des Oberbergamtes Sächsischer Landesarchäologe – als Leiter des Landesamtes für Archäologie mit Landesmuseum für Vorgeschichte Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement ______________________ 1) Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung. 3) Die Zahl der Planstellen darf höchstens drei, in einer Stadt mit mehr als 450 000 Einwohnern höchstens vier betragen. 4) bis 31. Dezember 2010 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3. Besoldungsgruppe B 3 Direktor der Landeszentrale für politische Bildung Direktor der Sächsischen Bildungsagentur Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung Inspekteur der Polizei Polizeipräsident – als Leiter der Bereitschaftspolizei Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Präsident des Landesamtes für Finanzen Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Präsident des Landeskriminalamtes Präsident des Statistischen Landesamtes Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement ______________________ 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2. Besoldungsgruppe B 4 Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement Kanzler der Technischen Universität Dresden Kanzler der Universität Leipzig Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Präsident des Landesamtes für Finanzen Präsident des Landesamtes für Straßenbau Präsident des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen Vizepräsident einer Landesdirektion – als der ständige Vertreter eines Präsidenten einer Landesdirektion ______________________ 1) Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber. 2) Ab 1. Januar 2011.“
In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 5 werden die Amtsbezeichnungen „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen“ und die Fußnoten 1 und 2 gestrichen.
Die Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 6 wird wie folgt geändert:
Die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement²)“ wird durch die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement“ ersetzt.
Die Fußnote 2 wird gestrichen.
In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe 8 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim Sächsischen Landtag“ die Amtsbezeichnung „Präsident einer Landesdirektion“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.