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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 vorhandene Beamte und Richter erhalten monatliche Nachzahlungen, soweit
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 86a Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit“.
Nach der Angabe zu § 86a wird die folgende Angabe eingefügt: „Unterabschnitt 2 Nachzahlungen aus Anlass der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020“
Die Angaben zu den §§ 87 bis 88a werden durch folgende Angaben ersetzt: „§ 87 Nachzahlungen wegen des Beschlusses zu Aktenzeichen 2 BvL 4/18 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023 § 87a Weitere Nachzahlungen wegen des Beschlusses zu Aktenzeichen 2 BvL 4/18 für die Jahre 2012, 2013, 2021 und 2023 § 87b Nachzahlungen wegen des Beschlusses zu Aktenzeichen 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022 § 88 Überleitung und Überleitungszulage“.
Die bisherigen Angaben zu den Unterabschnitten 2 und 3 in Abschnitt 5 werden die Angaben zu den Unterabschnitten 3 und 4.
In § 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Besoldungsgruppen A 4 und“ durch das Wort „Besoldungsgruppe“ ersetzt.
In § 25 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „A 4“ durch die Angabe „A 5“ ersetzt.
Dem § 63 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Beamte in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B, die ärztliche Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst in den in §§ 2 und 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Behörden wahrnehmen, können zur Steigerung der Attraktivität ihrer Tätigkeit einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag (Gesundheitsdienstzuschlag) erhalten. Der Gesundheitsdienstzuschlag beträgt monatlich bis zu 500 Euro, im Falle von Leitungsaufgaben bis zu 800 Euro. Er kann für höchstens drei Monate rückwirkend gewährt werden. Der Gesundheitsdienstzuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. Der Gesundheitsdienstzuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Absatz 1 gewährt. Die Entscheidung über die Gewährung des Gesundheitsdienstzuschlags trifft die oberste Dienstbehörde. Der Gesundheitsdienstzuschlag darf frühestens ab 1. August 2023 und längstens bis zum 31. Dezember 2026 gewährt werden.“
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
Die §§ 87 und 88 werden aufgehoben.
Der § 88a wird § 86a.
Nach § 86a wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:
„Unterabschnitt 2 Nachzahlungen aus Anlass der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 § 87 Nachzahlungen wegen des Beschlusses zu Aktenzeichen 2 BvL 4/18 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023
sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für die betreffenden Haushaltsjahre geltend gemacht haben,
über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist,
ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, bestand und
der jeweils berücksichtigungsfähige Angehörige im Zeitraum der Nachzahlung privat krankenversichert war.
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner besteht der Anspruch nur für die Kalenderjahre, in denen deren Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbare ausländische Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jeweils vor dem Kalenderjahr der Nachzahlung 18 000 Euro nicht überstiegen hat. War ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig, wird die Nachzahlung nur demjenigen gewährt, der die Beihilfe für den berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten hat oder erhalten hätte. § 12 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Anwärter.
Die monatlichen Nachzahlungen betragen im Kalenderjahr | für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartner | je berücksichtigungsfähiges Kind im Kalenderjahr | für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartner | je berücksichtigungsfähiges Kind 2011 | 243,56 Euro | 34,89 Euro 2012 | 251,51 Euro | 36,13 Euro 2013 | 259,37 Euro | 37,67 Euro 2014 | 269,19 Euro | 38,56 Euro 2015 | 273,77 Euro | 40,12 Euro 2016 | 280,90 Euro | 43,05 Euro 2017 | 300,81 Euro | 45,65 Euro 2018 | 319,11 Euro | 45,67 Euro 2019 | 318,70 Euro | 47,11 Euro
Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 vorhandene Beamte und Richter erhalten monatliche Nachzahlungen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Satz 2 und 3 erfüllen. Die monatlichen Nachzahlungen betragen im Kalenderjahr | für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartner | je berücksichtigungsfähiges Kind im Kalenderjahr | für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartner | je berücksichtigungsfähiges Kind 2020 | 330,39 Euro | 47,25 Euro 2021 | 357,32 Euro | 48,46 Euro 2022 | 366,28 Euro | 49,60 Euro 2023 | 373,78 Euro | 50,55 Euro Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anwärter.
Bei Dienstherrenwechsel im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023 richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, zu dem das Beamten- oder Richterverhältnis am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats bestanden hat.
§ 5 Absatz 3, die §§ 8 und 10 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 1 finden auf die monatlichen Nachzahlungen keine Anwendung. § 87a Weitere Nachzahlungen wegen des Beschlusses zu Aktenzeichen 2 BvL 4/18 für die Jahre 2012, 2013, 2021 und 2023
Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 vorhandene Beamte und Richter erhalten monatliche Nachzahlungen, soweit
sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 geltend gemacht haben,
über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist und
in diesem Zeitraum Anspruch auf den Familienzuschlag für ihr erstes und zweites zu berücksichtigende Kind bestand.
Satz 1 gilt nicht für Anwärter.
Die monatlichen Nachzahlungen betragen jeweils für das erste und zweite im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind: im Kalenderjahr | Monatsbetrag im Kalenderjahr | Monatsbetrag 2012 | 9,76 Euro 2013 | 27,80 Euro
Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 vorhandene Beamte und Richter erhalten jeweils für das erste und zweite im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Nachzahlungen. Die monatlichen Nachzahlungen betragen im Kalenderjahr | Monatsbetrag im Kalenderjahr | Monatsbetrag 2021 | 25,33 Euro 2023 | 86,72 Euro Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anwärter.
Die §§ 5, 8 und 10 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 1, § 42 und § 43 finden auf die monatlichen Nachzahlungen entsprechend Anwendung. § 87b Nachzahlungen wegen des Beschlusses zu Aktenzeichen 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022
Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 vorhandene Beamte und Richter erhalten monatliche Nachzahlungen, soweit
sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für ihr drittes oder jedes weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind für die betreffenden Haushaltsjahre geltend gemacht haben,
über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist und
in diesem Zeitraum Anspruch auf den Familienzuschlag für diese Kinder bestand.
Satz 1 gilt nicht für Anwärter.
Die monatlichen Nachzahlungen betragen jeweils für das dritte und jedes weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind: im Kalenderjahr | Monatsbetrag im Kalenderjahr | Monatsbetrag 2011 | 47 Euro 2012 | 49 Euro 2013 | 55 Euro 2014 | 27 Euro 2015 | 25 Euro 2016 | 25 Euro 2017 | 31 Euro 2018 | 28 Euro 2019 | 33 Euro
Im Zeitraum vom 1 Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 vorhandene Beamte und Richter erhalten jeweils für das dritte und jedes weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigendes Kind monatliche Nachzahlungen. Die monatlichen Nachzahlungen betragen im Kalenderjahr | Monatsbetrag im Kalenderjahr | Monatsbetrag 2020 | 76 Euro 2021 | 90 Euro 2022 | 93 Euro Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anwärter.
Die §§ 5, 8 und 10 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 1, § 42 und § 43 finden auf die monatlichen Nachzahlungen entsprechend Anwendung. § 88 Überleitung und Überleitungszulage
Die am 31. Juli 2023 vorhandenen Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 übertragen war, werden zum Folgetag in das der jeweiligen Laufbahn entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 vorhandene Beamte, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 übertragen war, erhalten für diesen Zeitraum eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Die Überleitungszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem bisherigen Grundgehalt nebst Amtszulage der Besoldungsgruppe A 4 und dem entsprechenden Grundgehalt nebst Amtszulage der Besoldungsgruppe A 5 gewährt. § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf die Überleitungszulage keine Anwendung.“ d) Die bisherigen Unterabschnitte 2 und 3 werden die Unterabschnitte 3 und 4.
Die Anlage 1 Ziffer I wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt „Besoldungsgruppe A 4“ wird aufgehoben.
In der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 6 wird die Angabe „A 4 bis“ durch die Angabe „A 5 und“ ersetzt.
Die Anlagen 5 und 9 erhalten die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Die Anlagen 6 und 7 erhalten die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.