§ 20 AGVwGOGesetz Nr. 719 - Saarländisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) Vom 5. Juli 1960
1Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. 2§ 80 Abs. 4,…
§ 80 Abs. 2 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
Die aufschiebende Wirkung entfällt nur Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen…
§ 59 SächsBRKGSächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die aufgrund von § 54 Abs. 1 und 3, §§ 55 und 58 erlassenen Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 1 Satz 2 Nr. 2 SN-3905Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften des Freistaates Sachsen
ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.“
§ 8 AG VwGO NRWAusführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land…