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Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
nicht amtlich hergestellt ist oder für eine andere Wahl gültig ist,
keine Kennzeichnung enthält,
für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen (Direkt- und Listenstimme) ungültig; im Falle der Nummer 3 ist nur die Direktstimme ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist.
Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Bei der Briefwahl gelten mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
Der Briefwahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Wahlbriefe. Der Wahlbrief ist vom…
die Wahlbriefe, die zurückgewiesen wurden,
weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag verschlossen ist,
die im Falle der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben werden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.