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Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu erhalten und zu pflegen. Es sollen ökologisch stabile Wälder aus standortgerechten Baumarten unter Verwendung eines hinreichenden Anteils standortheimischer Forstpflanzen und natürliche oder naturnahe Biotope erhalten oder geschaffen werden.
Zur Schaffung eines natürlichen Gleichgewichtes von Wald und Wild sind die Wildbestände auf eine ökologisch begründete Bestandeshöhe zu begrenzen, welche die natürliche Waldverjüngung ermöglicht. Die Forstbehörde nimmt bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken gegenüber der unteren Jagdbehörde zu dem Zustand der Vegetation, den Verbiss- und Schälschäden und dem Stand der Waldverjüngung gutachtlich Stellung.
An den Waldrändern ist im Interesse aller Funktionen des Waldes im besonderen Maße für einen ökologisch günstigen Waldaufbau zu sorgen. Waldränder dürfen durch Weideeinwirkungen nicht geschädigt werden.
Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zu bewirtschaften. Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung der…
§ 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zur Schaffung eines natürlichen Gleichgewichtes von Wald und Wild sind die Wildbestände auf eine ökologisch begründete…
die übrigen Waldflächen außerhalb der Sonderschutzzone nach den Grundsätzen des ökologischen Waldbaus als Dauerwald mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine…
Die Jagd ist unter größtmöglichem Schutz des Waldes und der Feldflur auszuüben. Die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs-…
Bei der Bewirtschaftung sollen angemessen berücksichtigt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.