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Die Forstbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften des gehobenen und höheren Forstdienstes auszustatten. Zum Leiter eines Forstreviers soll nur bestellt werden, wer die Befähigung zum gehobenen Forstdienst besitzt. Abweichungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben sind, bleiben unberührt.
Privatwaldbesitzer und forstliche Zusammenschlüsse ohne forstliche Fachkräfte werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes bei der Bewirtschaftung ihres Waldes durch die obere Forstbehörde beraten und betreut.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Forstbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften des gehobenen und höheren…
Nimmt die Gemeinde die Bewirtschaftung durch eigenes Personal wahr, muss dessen für die Bewirtschaftung verantwortlicher Leiter zumindest die Befähigung für den…
Die obere Forstbehörde unterstützt auf Antrag des Waldbesitzers den Privatwald ohne forstliche Fachkräfte durch Betreuung und technische Hilfe.
Die Waldgenossenschaften haben für die Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) sowie für den forstlichen Betriebsvollzug…
die Bediensteten des forstlichen Revierdienstes des Freistaates Sachsen im Staatswald des Freistaates Sachsen und der Körperschaften sowie die Bediensteten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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