Gesetze
Gesetz wird geladen …
Traubenerzeuger nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen ihre Ernte für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Ernte stattgefunden hat, mit den Angaben nach Artikel 24 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 bis zum Ablauf des 15. Januar des Jahres zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat schriftlich oder elektronisch mittels der von den zuständigen Stellen bereitgestellten Vordrucke oder über ein von den Ländern bereitgestelltes elektronisches Meldesystem zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Traubenerzeuger, die
ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen oder
Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most abliefern.
Für Ernten nach dem 15. Januar eines Jahres hat die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des 1. März des Jahres zu erfolgen.
Meldungen der Erntemengen nach Rebsorten und Herkunft sind bis zum 1. Dezember auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln.…
Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind den zuständigen Stellen auf den von diesen…
(zu § 29 der Wein-Überwachungsverordnung) Die Weinbaubetriebe melden jährlich der/dem Landesbeauftragten in der von dieser/diesem vorgegebenen Form
Ernte, Erzeugung und Bestand an Erzeugnissen zu melden sind; dabei können für Bestandsmeldungen, auch zu Zwecken der Marktbeobachtung, weitere Untergliederungen…
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Erntemeldungen und Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ durch die Wörter „Meldungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.