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Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfasst der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen (Anbaugebiet) die Flächen innerhalb der räumlichen Grenze, die auf der als Anlage 1 angefügten topographischen Karte im Maßstab 1 : 160 000 und auf einer bei der zuständigen Behörde niedergelegten Karte im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt ist.
Zum Anbaugebiet gehören auch Rebflächen, die außerhalb der räumlichen Grenze gemäß Absatz 1 Satz 1 liegen und vor dem 1. September 1995 rechtmäßig mit Reben bepflanzt worden sind.
Der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des sächsischen Landweingebiets (Landweingebiet) entspricht dem Anbaugebiet.
Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rebflächen werden in einem von der zuständigen Behörde geführten Rebflächenverzeichnis erfasst.
Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in einen Bereich einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 23 des Weingesetzes erfüllt sind.
Sächsischer Landwein,
den außerhalb der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Gebiete liegenden Flächen, für die eine Genehmigung zur Anpflanzung von Reben erteilt worden ist.
Rebflächen in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden,…
Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu treffen, die keiner Lage angehören,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.