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Eine wasserrechtliche Erlaubnis für Einleitungen aus einer Kleinkläranlage im Sinne des § 52 Abs. 1, die nicht den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist, entspricht, erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Befristete Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
Betreiben abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften Kanalisationen ohne nachgeschaltete Abwasserbehandlung, in die Kleinkläranlagen einleiten, müssen sie…
Abweichend von den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 AbwV können neue Kleineinleitungen befristet bis zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage,…
Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 58 fort.…
Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer, das im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage liegt oder das vorübergehend in das kanalisierte Einzugsgebiet einer…
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3 SächsWG“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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