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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2197)“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3 SächsWG“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1108, 2625)“ wird die Angabe „, die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017) geändert worden ist,“ eingefügt.
In § 2 Abs. 1 werden die Angabe „138 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „7 Satz 2“, die Angabe „§ 7a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 57 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist,“ und die Angabe „7a“ wird durch die Angabe „57“ ersetzt.
In § 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 63 Abs. 5 Satz 2 und 4“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 3 Satz 2 und 3“ und die Angabe „§ 7a“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 SächsWG“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 WHG“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 48 Satz 3“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 14 und 22“ durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 24“ ersetzt.
In der Überschrift der Verordnung, in der Überschrift zu § 4, in § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und in § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils dasWort „Eigenkontrolle“ durch das Wort „Selbstüberwachung“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.