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Für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die von landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Produktionsgenossenschaften oder deren Zusammenschlüssen durch Meliorationsanlagen im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz – MeAnlG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2550), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen wurden, gilt § 15 MeAnlG.
Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt: „§ 139a Landwirtschaftliche Brauchwasserspeicher Für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die von…
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und an Meliorationsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn an den…
In der Überschrift wird die Angabe „Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz“ durch die Angabe „Landwirtschaft über…
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 7 SächsWG“ durch die Angabe „§ 99 Satz 2 in Verbindung mit § 97 WHG“ und die Angabe „§ 48 Abs. 1 Satz 1 SächsWG“…
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, auf denen landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Anpflanzungen vorgenommen haben, an denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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