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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Benutzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Inhalts- und Nebenbestimmung nach § 13 WHG ausübt oder entgegen § 5 Abs. 3 ein Gewässer ohne die erforderliche Gestattung nutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Gestattung zuwiderhandelt,
den Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne des § 8 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
eine Stauanlage ohne wasserrechtliche Genehmigung entgegen § 20 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
entgegen § 33 WHG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 oder 2 oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis benutzt oder bei der erlaubten Benutzung eine festgesetzte Mindestwasserführung unterschreitet oder einer Anordnung zur Vorlage eines Mindestwassergutachtens nach § 21 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen § 34 WHG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 die Durchgängigkeit nicht herstellt oder gewährleistet oder das Eindringen von Fischen nicht verhindert,
entgegen § 21 Abs. 5 den Beginn der Instandsetzung oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserkraftanlage nicht anzeigt,
den Vorschriften des § 24 Abs. 3 zuwiderhandelt,
entgegen § 26 Abs. 1 eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert oder beseitigt,
entgegen § 41 Abs. 2 die Arbeiten nicht einstellt,
entgegen § 45 Abs. 1 die Wassergewinnungsanlagen nicht überwacht, bestehende Gefahren der zuständigen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt,
eine der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet oder betreibt oder einer Nebenbestimmung einer Genehmigung zuwiderhandelt oder entgegen § 55 Abs. 5 oder 6 die Errichtung oder die Stilllegung einer Anlage nicht anzeigt,
als Bauherr entgegen § 57 Abs. 4 einen Bauherrnwechsel nicht anzeigt, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 3 SächsBO nicht dafür Sorge trägt, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, als Unternehmer entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 SächsBO die erforderlichen Nachweise nicht auf der Baustelle bereithält oder entgegen § 58 Abs. 2 Satz 1 Arbeiten ausführt oder ausführen lässt oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 2 SächsBO den sicheren bautechnischen Betrieb nicht gewährleistet,
entgegen § 59 das Wasser in seiner Beschaffenheit in öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, öffentlichen Abwasseranlagen und Gewässern gefährdet,
entgegen § 72 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 WHG oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 5 WHG oder § 72 Abs. 1 Satz 2 eine untersagte Handlung ohne die dafür erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung vornimmt,
entgegen § 76 Abs. 3 ein Vorhaben ohne die dafür erforderliche Genehmigung durchführt,
der Erklärungspflicht des § 91b Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie die festgesetzten Wasserentnahmeabgaben trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung nicht entrichtet,
der Verpflichtung zum Betrieb von Mess- oder Kontrollstellen nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3, der Pflicht zur Anzeige von Erdarbeiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG und einer Auflage der zuständigen Wasserbehörde zur Einstellung von Erdarbeiten nach § 49 Abs. 3 WHG nicht nachkommt,
einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen oder fortgeltenden Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift oder auf § 135 Abs. 1 Nr. 22 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), verweist.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Wasserbehörde, für den Vollzug von § 17 Abs. 3 die zuständige Schifffahrts- und Hafenbehörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 103 WHG. In den Verordnungen oder Satzungen nach Absatz 1 Nr. 24 kann bestimmt werden, dass zuständige Verwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 die Gemeinde ist.
einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordung für einen bestimmten Tatbestand auf diese…
Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a, 8 WHG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Schutzbestimmung dieser Verordnung oder einer aufgrund…
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG i. V. m. § 45 Abs. 1 SWG und § 141 Abs. 1 Nr. 5e, Abs. 3 SWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt…
Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7a, 8 WHG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Schutzbestimmung dieser Verordnung oder einer aufgrund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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