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Aufgestautes Wasser darf, sofern die zuständige Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, dass für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt sowie die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert werden. Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat der zuständigen Wasserbehörde Beginn und voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Frist des Satzes 2 gilt nicht für Notfälle; in diesen Fällen hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen. Das Sächsische Fischereigesetz bleibt unberührt.
Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens…
Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens…
Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den betroffenen Fischereiausübungsberechtigten Beginn und voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn…
1Das Aufstauen und Ablassen aufgestauten Wassers ist der unteren Wasserbehörde vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. 2Diese bestimmt Art und Umfang des Aufstauens…
Es ist verboten, aufgestautes Wasser so abzulassen, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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