§ 38 Abs. 3 NachbG SLGesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten dürfen den Abfluss wild abfließenden Wassers von ihrem Grundstück auf andere Grundstücke mindern oder unterbinden.
§ 37 Abs. 1 WHGGesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden.…
§ 26 Abs. 2 WHGGesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer…
§ 25 Nr. 1 WHGGesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 WHGGesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.