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Sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit oder eines Einzelnen entgegenstehen, soll der Verpflichtete nach Absatz 3
Ufermauern zurückbauen oder im Falle der Zerstörung durch natürliche Ereignisse nicht wieder aufbauen und
das Ufer wieder in einen naturnahen Zustand zurückführen.
Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, kann die zuständige Wasserbehörde den Rückbau fordern oder im Falle der Zerstörung den Wiederaufbau untersagen, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist und erhebliche Belange des Einzelnen dem nicht entgegenstehen.
Ufermauern sind von dem, der sie errichtet oder in dessen Auftrag oder Interesse sie errichtet wurden, zu unterhalten. Mehrere Bevorteilte sind gesamtschuldnerisch zur Unterhaltung verpflichtet; die Ausgleichung nach § 426 Abs. 1 BGB erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, entsprechend dem jeweiligen Vorteil. Ist nicht zu ermitteln, wer die Ufermauer errichtet hat oder in wessen Auftrag oder Interesse sie errichtet wurde, ist sie vom Grundstückseigentümer zu unterhalten. Ist einer der Bevorteilten nach Satz 2 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann er die Kosten für Unterhaltungsmaßnahmen, die er auch im Interesse eines anderen Bevorteilten durchführt, gegenüber diesem entsprechend dessen Vorteil durch Leistungsbescheid festsetzen.
Die Zuständigkeiten für die Unterhaltung von Ufermauern, die gleichzeitig Stützmauern für öffentliche Verkehrswege sind, bleiben unberührt. Für diese gilt das einschlägige Fachrecht.
Handelt es sich um eine Ufermauer, die gleichzeitig Stützmauer für einen öffentlichen Verkehrsweg ist, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde bei einer Entscheidung über die Aufteilung der Unterhaltung nach § 34 im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des Baulastträgers für den Verkehrsweg.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den…
Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.
Die Anlieger haben das Bepflanzen der Ufer zu dulden, soweit es für die Unterhaltung der Bundeswasserstraße erforderlich ist. Die Anlieger können durch…
1Ist ein Deich oder Damm ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die oberste Wasserbehörde dem…
1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Sicherung und Erhaltung von Deichen oder Dämmen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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