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Obliegt die Unterhaltung der gleichen Gewässerstrecke mehreren Unterhaltungspflichtigen, so kann die zuständige Wasserbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen jeweils eine angemessene Strecke des Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, dass einzelne Unterhaltungspflichtige anstelle der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.
Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von…
Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den…
Bei Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Erfüllung der Unterhaltungspflicht ganz…
Die Unterhaltungspflicht für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt kann nach den Absätzen 3 bis 5 nur insgesamt auf eine andere Person übertragen und von…
Erfüllen andere Pflichtige als Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Unterhaltungspflichten nicht ordnungsgemäß, so sind bei Gewässern dritter Ordnung die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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