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Ist der Freistaat Sachsen Träger der Unterhaltungslast, gilt abweichend von § 40 Abs. 2 WHG das Zustimmungserfordernis nicht.
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Dritte die ihm übertragenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf die in § 40 Abs. 1 WHG genannten Beteiligten übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch die Beteiligten verursacht wird.
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der für die Gewässer zweiter Ordnung der Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde…
Bei Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Erfüllung der Unterhaltungspflicht ganz…
Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einem…
Die Unterhaltungspflicht für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt kann nach den Absätzen 3 bis 5 nur insgesamt auf eine andere Person übertragen und von…
1Die Unterhaltungspflicht kann von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der Obersten Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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