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1Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht kann auf Grund einer Vereinbarung unter Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 40 Abs. 2 WHG mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. 2Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Erfüllung der Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf Beteiligte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung allein deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung ausschließlich durch diese verursacht wird.
Beteiligte sind die Eigentümer und Anlieger des Gewässers sowie die Besitzer von Anlagen, die der Benutzung des Gewässers dienen oder von sonstigen Anlagen in und an Gewässern.
Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf die in § 40 Abs. 1 WHG genannten Beteiligten…
Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einem…
Die Unterhaltungspflicht für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt kann nach den Absätzen 3 bis 5 nur insgesamt auf eine andere Person übertragen und von…
Abweichende Vereinbarungen zwischen dem bisherigen und dem künftigen Gewässerunterhaltspflichtigen über einen früheren Übergang der Unterhaltungslast bleiben…
Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 können von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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