§ 36 SächsWGSächsisches Wassergesetz
Ist strittig, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt…
Art. 2 § 1 Abs. 2 SN-1363Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
Bis zu dem in Absatz I genannten Zeitpunkt sind die Gewässer in einen angemessenen Unterhaltungszustand zu versetzen. Bei Streitigkeiten über den angemessenen…
§ 65 LWG NRWBekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung…
§ 32 Abs. 3 SächsWGSächsisches Wassergesetz
Die Pflicht zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.
§ 23 Abs. 2 LWG NRWBekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den…