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Die zuständigen Wasserbehörden führen über alle festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete, die überschwemmungsgefährdeten Gebiete nach § 75 sowie die Hochwasserentstehungsgebiete nach § 76 Verzeichnisse und Karten, in die während der Sprechzeiten kostenlos Einsicht genommen werden kann. Die Verzeichnisse und Karten sind flurstücksgenau zu führen. Hinsichtlich der Hochwasserentstehungsgebiete stellt die obere Wasserbehörde den zuständigen Wasserbehörden die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung.
Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete und Hochwasserentstehungsgebiete sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen nachrichtlich zu übernehmen. Die hierfür erforderlichen Daten sind den Planungsträgern von den zuständigen und, im Falle der Hochwasserentstehungsgebiete, von der oberen Wasserbehörde von Amts wegen zur Verfügung zu stellen.
Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte sind mit einer Darstellung der Überschwemmungsgebiete zu verbinden. Die hierfür erforderlichen Daten sind den Vermessungsbehörden von den zuständigen Wasserbehörden von Amts wegen in einem von der oberen Vermessungsbehörde festgelegten Datenformat zur Verfügung zu stellen.
Die zuständigen Wasserbehörden führen über alle festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete…
1Gebiete gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer1 WHG, die in Karten der Wasserbehörde dargestellt sind, gelten mit Bekanntmachung ihrer Verbindlichkeit im Amtsblatt…
Bis zur Festsetzung nach Absatz 1, längstens bis zum 31. Dezember 2012, gelten auch die Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal…
Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.
Als Überschwemmungsgebiete gelten kraft Gesetzes Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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