§ 79 SWG
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 und 3 WHG festzusetzen.
1Gebiete gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer1 WHG, die in Karten der Wasserbehörde dargestellt sind, gelten mit Bekanntmachung ihrer Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes als festgesetzte Überschwemmungsgebiete. 2Die Karten mit der Darstellung der nach Satz 1 als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebiete sind beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie in den betroffenen Gemeinden aufzubewahren. 3Zudem werden die Karten auf Veranlassung der obersten Wasserbehörde im Internet veröffentlicht. 4Vor der Bekanntmachung gemäß Satz 1 sind die Karten auf Veranlassung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz bei diesem sowie in den betroffenen Gemeinden für die Dauer eines Monats zur Einsicht und Stellungnahme für jedermann auszulegen. 5Auf die Auslegung und die Möglichkeit zur Stellungnahme ist durch ortsübliche Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden hinzuweisen.