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Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind Deiche, Hochwasserschutzmauern, Hochwasserrückhaltebecken und sonstige Anlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören auch dem Hochwasserschutz dienende Nebeneinrichtungen wie Schöpfwerke, Deichsiele und die nicht dem öffentlichen oder landwirtschaftlichen Verkehr gewidmeten Deichunterhaltungs- und -verteidigungswege. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes für Deiche gelten unbeschadet der Regelung des § 26 Abs. 11 entsprechend für andere öffentliche Hochwasserschutzanlagen.
Die Aufgabenträger nach § 80 führen ein Verzeichnis aller öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und ihrer Bestandteile.
Soweit die zuständige Wasserbehörde dies bestimmt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für öffentliche Hochwasserschutzanlagen auch für sonstige Anlagen, die dem Hochwasserschutz zu dienen bestimmt sind und die nicht nur die Grundstücke und Anlagen eines Eigentümers schützen.
Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt: „§ 90a Sonstige Hochwasserschutzanlagen Die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes für Deiche…
1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Sicherung und Erhaltung von Deichen oder Dämmen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen…
Absatz 2 gilt auch für andere als die in Absatz 1 genannten Anlagen, wenn die oberste Wasserbehörde dies bestimmt.
Für Anlagen nach § 75 unterhalb der in § 75 Absatz 1 Satz 1 genannten Grenzen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn die zuständige Behörde feststellt,…
Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Hochwasser- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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