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Das Aufkommen aus der Wasserentnahmeabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung und der Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichtspunkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zweckgebunden zu verwenden. Der durch den Vollzug der §§ 91 bis 91e entstehende Verwaltungsaufwand ist aus dem Aufkommen der Abgabe für die Wasserentnahme zu decken.
Bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2022 ist abweichend von § 91b Absatz 1 und 2 sowie § 91e Absatz 1 bis 4 für das Erhebungsverfahren die Verordnung des…
Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder können bestimmen,…
Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts wird der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) gedeckt.
Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts wird vorweg der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand)…
Das Sächsische Wassergesetz ( SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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