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Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts wird der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) gedeckt.
Das verbleibende Aufkommen steht dem Land zur Verfügung. Es soll für ökologische Maßnahmen verwendet werden, insbesondere für den Schutz der Menge und Güte des Grundwassers und für Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien im Bereich des Wasserrechts.