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§ 94 WHG ist entsprechend auf sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen anzuwenden.
„2. die Mitbenutzung vorhandener Einrichtungen zweckmäßig und dem Antragsteller zumutbar ist.“
Der Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung als solche mit Ausnahme der Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG und der Benutzung künstlicher Gewässer…
Die auf Grund des Verpflichtungsbescheides gebauten Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu anderen als den in § 1 genannten Zwecken…
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und…
Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.