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Soweit es die Vorbereitung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben erfordert, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragter nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung Grundstücke betreten und die erforderlichen Arbeiten durchführen kann.
Die Eigentümer von Grundstücken und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten haben zu dulden, dass der Aufgabenträger nach § 80 oder seine Beauftragten…
Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf…
1Soweit es die Vorbereitung eines Unternehmens, für das ein Zwangsrecht nachgesucht werden kann, erfordert, haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke auf…
Die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger…
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.