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Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muss dem Landtag eine Entscheidung über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl unter Beachtung von § 1 Absatz 3 vorschlagen. Dem Beschluss ist ein Bericht beizugeben, in dem die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben sind. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss Beschluss gefasst hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der…
Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Entscheidung des…
die Beschlüsse nach § 31 Absatz 6, § 33 Satz 3 und § 41 Absatz 4 sowie die Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung sowie bei der Ermittlung und…
Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. Der…
Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muss dem Landtag eine Entscheidung vorschlagen. Diese muss über die Gültigkeit der Wahl und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.